Sehr geehrter Herr Rebbe,

die Fraktion der Grünen im Rat stellt folgenden Antrag:

A. Die Steuerung der Errichtung von Tiermastanlagen durch entsprechende planungsrechtliche Instrumente

Folgende Varianten sind möglich:

  1. Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (entsprechend Konzentrationszonen für Windkraft)?
  2. Festlegung von überbaubaren Flächen für Tiermastbetriebe über das ganze Stadtgebiet in einem Bebauungsplan?
  3. Überarbeitung des Flächennutzungsplans dahingehend, dass Schutzzonen definiert werden (vgl. die niedersächsische Gemeinde Wangerland *). Bei der Erstellung sollten Schutzbereiche festgelegt werden wie: Schulen, Kindergärten, Freibäder, Sportstätten, Freizeit- und Begegnungsstätten, Golfplätze, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete.?

B. Darüber hinaus sind Geruchsschwellen für die Emissionen zu definieren und maximale Schwebstaubkonzentrationen festzusetzen (siehe Beispiel Wangerland).

Begründung:

Die öffentlichen Proteste gegen Intensivtierhaltungsbetriebe sind auch in Fröndenberg laut zu hören. Die beantragte Erweiterung der Legehennenställe in Stentrop auf knapp 60.000 Legehennen führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Gesundheit. Die Befürchtungen der Bürger müssen von der Verwaltung ernst genommen werden. Die Verwaltung scheint machtlos, die Bevölkerung und ihr Umfeld zu schützen.

Der Städte- und Gemeindebund thematisierte dies bereits in der Fachzeitschrift Städte- und Gemeinderat, Ausgabe 7-8 2010 und zeigt verschiedene Steuerungsmodelle für Kommunen auf (siehe auch Positionspapier www.bund-dueren.de/uploads/media Staedte_und_Gemeindebund_NRW_Intensivtierhaltung.pdf).

In der ASU-Sitzung am 29.09.2011 wurden ebenfalls verschiedene Steuerungsmodelle von Rechtsanwalt Tyczewski, Sozietät Wolter & Hoppenberg erläutert. Um eine Steuerung zu ermöglichen, muss ein städtebauliches Konzept vorliegen. Im Falle der Stadt Fröndenberg kann es die Ausrichtung auf Tourismus und Naherholung sein.

Wir von Bündnis 90/ Die Grünen sehen hier in Fröndenberg akuten Handlungsbedarf, um getreu dem Leitbild des Flächennutzungsplanes „Leben mit der Landschaft“ die Lebensqualität in und für Fröndenberg zu erhalten und zu schützen. Rat und Verwaltung haben in diesem Sinne die Aufgabe und die Pflicht mit ihren Entscheidungen auch Vorsorge zu treffen, um die Bevölkerung und die Erholungssuchenden vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren und unsere Natur zu schützen und zu entwickeln.

Wir wissen sehr wohl, dass dies eine Herausforderung an Politik und Verwaltung darstellt und auch ein längerer Entscheidungsfindungsprozess sein wird. Zur Erhaltung unserer Lebensqualität und Schutz unserer Natur und Landschaft sollten wir diesen Weg einschlagen, um ungewollten Ansiedlungen von Intensivtierhaltungsbetrieben rechtzeitig entgegen zu steuern.

Nichtsdestotrotz muss die Verwaltung jetzt unverzüglich handeln, um zu verhindern, dass weitere bauliche Fakten auf Fröndenberger Gebiet geschaffen werden. Wir erwarten von der Verwaltung die Erstellung eines Konzeptes mit entsprechender Zeitplanung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Schoppmann
Fraktionsvorsitzender

*Auszug aus dem Artikel in der Fachzeitschrift „Städte-und Gemeinderat“, Ausgabe 7-8 2010, Artikel „Kommunale Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen“
„Die niedersächsische Küstengemeinde Wangerland hat ein Steuerungsmodell auf der Ebene des Flächennutzungsplans entwickelt, das vom BVerwG (BVerwG 18.8.2005, Az.: 4 C 13.04) im Grundsatz gebilligt worden ist. Das Planungsziel der Gemeinde bestand in der Förderung der fremdenverkehrsbezogenen Entwicklung. Dafür wurde eine großräumige Fläche als Fläche für „Erholungs- Kur und Freizeitfläche“ im FNP ausgewiesen. Um diese Fläche wurde ein Ring von drei „Schutzzonen“ definiert, in denen unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen festgesetzt waren. Zum Einen wurden Geruchsschwellen für die Emissionen der Betriebe in Anlehnung an die GIRL definiert und zum Anderen maximale Schwebstaubkonzentrationswerte gem. VDI 2310 festgesetzt. Auf der Basis dieser Werte konnte die Ansiedlung eines privilegierten Betriebs wegen entgegenstehender öffentlicher Belange (FNP gem. § 35 Abs. 3 Nr.1) verhindert werden.“