Im Jahr 2020 hat Rat der Stadt Fröndenberg für den Ortsteil Altendorf zwei Ergänzungssatzungen und eine Klarstellungssatzung für den Innenbereich nach § 34 BauGB beschlossen. Ziel war es, das Bauen in Altendorf besser zu ordnen und jungen Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, sich im Heimatort ansiedeln zu können. Insgesamt umfasste der Bereich ca. 5,85 ha; die Satzungen waren sinnvolle Entscheidungen für mehr Wohnbaufläche im eigenen Umfeld!

Im Jahr 2021 folgte ein Antrag der Stadtteilkonferenz West über eine weitere Ergänzungssatzung – betroffen war diesmal ein Bereich westlich der Innenbereichssatzungen beidseits der Altendorfer Straße bis zur Pappelallee, unter Einbeziehung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses, ein Areal von insgesamt 3,3 ha.

Die Zielrichtung dieses Antrags wurde von der Verwaltung seinerzeit für nicht zulässig erklärt, da bestimmte Kriterien nicht erfüllt waren. Allerdings sagte die Verwaltung zu, die Möglichkeit  zu prüfen, das Gebiet mit einer Außenbereichssatzung zu überplanen (Vorlage 185/2021 1. Ergänzung).

Mit der Vorlage 185/2021 2. Ergänzung legte die Verwaltung vor einigen Wochen das Ergebnis ihrer Überlegungen mitsamt einem Satzungsentwurf zur geplanten Offenlegung vor. Danach soll jetzt, abweichend vom Ursprungsantrag, eine Fläche von insgesamt 2,6 ha entlang der Altendorfer Straße überplant werden.

Für die Fröndenberger GRÜNEN ließ die Begründung noch einige Fragen offen, die in der Ratssitzung am 01.03.2023 nur zum Teil beantwortet wurden.

Lage im Landschaftsschutzgebiet

Bereits bei der Vorstellung der Ergänzungssatzung wurde auf die teilweise Inanspruchnahme von Flächen im Landschaftsschutzgebiet hingewiesen und die erforderliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde hinterfragt. 

Nach Angaben der Verwaltung in der Ratssitzung spielt die Lage von potentiellen Bauflächen im Landschaftsschutzgebiet bei einer Außenbereichssatzung nun keine Rolle mehr; das Errichten von Wohnhäusern in geschützten Landschaftsteilen soll danach möglich sein.

Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung wird von der Verwaltung als ausreichend angesehen, auch wenn an der schmalen und verschwenkten Altendorfer Straße weder ein Fuß- noch eine Radweg vorhanden ist. Dass zusätzliche Bewohner auch zusätzliche Verkehrsprobleme hervorrufen, wurde unter Hinweis auf die Rolle des Kreises Unna als Baulastträger für die Altendorfer Straße zur Kenntnis genommen.

Grundflächenzahl/Wohneinheiten

Laut Begründung „…werden höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude, Einzel- oder Doppelhaus, zugelassen. Die Begrenzung gilt für Neubauvorhaben sowie bei Erweiterungen der Bestandsgebäude.“
Da es anders als in einem Neubaugebiet mit Bebauungsplan keine fest definierten Grundstückszuschnitte und -größen gibt, wurde die Frage nach einer Begrenzung der Anzahl der Gebäude bzw. nach der Grundflächenzahl gestellt! Die Verwaltung gab hierzu an, dass eine Außenbereichssatzung auch hierzu keine Festlegungen vorsehe. Die Nachfrage, ob durch die Teilung großer Parzellen nicht unkontrolliert neue bebaubare Wohngrundstücke entstehen könnten, wurde von der Versammlung mit dem Vertrauen in die reine Schaffung von Wohnraum für junge Menschen aus Altendorf beantwortet.

Klimaschutz

Zum Thema Klimaschutz heißt es konkret in der Begründung: „Anders als das Bebauungsplanverfahren, mit dem konkrete Festsetzungen zum Klimaschutz, wie z. B. zur Dachbegrünung, Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Gebäudeausrichtung getroffen werden können, ist die Einflussnahme einer Außenbereichssatzung, Klimaschutzziele zu berücksichtigen, aufgrund ihres Rechtscharakters nur sehr gering.“

Auf Nachfrage erklärte die Verwaltung die missverständliche Nutzung des Wortes „gering“. Gemeint sei, dass keine Klimaschutzziele verbindlich festgelegt werden könnten.

Flächenumfang der Außenbereichssatzung

Ein Ablehnungsgrund für die damalige Ergänzungssatzung war u.a. der Umfang des vorgeschlagenen Satzungsgebietes von rund 3,3 ha, der  dem rechtlichen Erfordernis einer angemessenen Ergänzung des Ortsteils Altendorf widerspreche, da der Bebauungszusammenhang um mehr als die Hälfte erweitert würde. Die Frage, wie dieser Aspekt bei der nun vorgelegten Außenbereichssatzung zu bewerten sei, wurde damit beantwortet, dass dies nun keine Rolle mehr spiele.

Grundsätzlich gilt aus Sicht der GRÜNEN Fraktion festzuhalten: 

„Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch sind hierdurch Bauvorhaben innerhalb der Satzung nicht entsprechend § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch privilegiert.“, wie auch im BAUPORTAL.NRW zu lesen.

 Das Instrument der Außenbereichssatzung, welches für eine maßvolle und ortsbezogenen Entwicklung bestehender Splittersiedlungen stehen soll, unterbindet offenbar fast alle Möglichkeiten, sinnvolle Festlegungen vergleichbar mit einem Bebauungsplan zu beschließen. Somit stellt eine Außenbereichssatzung für die betroffenen Grundstückseigentümer eine ausschließlich positive Bebauungsmöglichkeit dar, Beschränkungen im Hinblick auf für das Gemeinwohl sinnvolle Ausgestaltungen sind nicht zulässig. 

Diese fehlenden Festlegungen, insbesondere mit Ausrichtung auf die nach dem Klimaschutzkonzept der Stadt Fröndenberg anzustrebenden Klimaschutzziele, können somit nur angemahnt, aber nicht verlangt, aber nicht durchgesetzt werden. 

Die Möglichkeit, durch eine 25%-Regelung öffentliche Mittel für die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur zu generieren, ist nach den Umständen nicht gegeben.

Die Ratsvertreter der GRÜNEN Fraktion haben sich daher bei der Abstimmung enthalten. Sie wollen im weiteren Verfahren prüfen, ob im Rahmen der Offenlegung noch sinnvolle Ergänzungen durchgesetzt werden können.

Die GRÜNE Fraktion stellt klar, dass es ihr nicht darum geht die Vorhaben zu verhindern, sondern durch Ergänzungen sinnvolle Zielsetzungen und Verbesserungen bei Bauvorhaben in unserer Stadt zu erreichen. 

 


Begriffsdefinitionen:

Außenbereich – § 35 BauGB
Quelle: Bauen im Außenbereich – § 35 BauGB | Startseite (kreis-guetersloh.de)

Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Bei dieser einschneidenden Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber die unterschiedlichsten Beweggründe gehabt:

  • Schonung des Naturhaushaltes
  • Erhalt des Landschaftsbildes zum Zwecke der Erholung
  • Schutz der gemeindlichen Infrastruktur

Von diesen Einschränkungen sind privilegierte (bzw. begünstigte) Vorhaben ausgenommen. Sie sind grundsätzlich planungsrechtlich im Außenbereich zulässig, solange die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange wie Landschaftsschutz, Straßenrecht, etc. nicht entgegenstehen (bzw. nicht beeinträchtigt werden). Alle im Außenbereich zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden und den Außenbereich schonende Weise auszuführen. …..

Der Ermessensspielraum, sonstige Bauvorhaben zuzulassen, wird dadurch eng begrenzt, dass sonstige Bauvorhaben schon durch ihre Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Alle sonstigen Vorhaben sind zunächst planungsrechtlich unzulässig. Allerdings können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall auch sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Welche öffentlichen Belange insbesondere beeinträchtigt werden können, ist beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB ausgeführt.

Hiervon gibt es einige grundsätzliche, aus der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen.

Bebauung im Außenbereich:
Quelle: www.kreis-guetersloh.de/themen/bauen-wohnen-immissionen/genehmigungsgrundlage/bauen-im-aussenbereich-35-baugb/bauen-im-aussenbereich-gt-baubroschuere

  • Privilegierte Vorhaben….
  • Gartenbaubetriebe….
  • Begünstigte Vorhaben – § 35 Abs. 4 BauGB

Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorhaben auf der Basis eines erweiterten Bestandsschutzes begünstigt. Trotz ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit reicht es jedoch, wenn öffentliche Belange – Immissionsschutz, Gefährdung der Wasserwirtschaft, Straßenrecht, … – auch nur berührt (beeinträchtigt) sind, um eine Genehmigung auszuschließen.

Unter jeweils genau definierten Tatbestandsmerkmalen gelten als begünstigt:

  • Nutzungsänderung von land- und forstwirtschaftlich privilegierten Vorhaben
  • das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude
  • der Ersatzbau eines Wohnhauses
  • Erweiterung legaler Wohngebäude / Gewerbebetriebe
  • Wohnbauvorhaben im Bereich einer Außenbereichssatzung

Für die Erweiterung bestehender Wohnnutzungen im Außenbereich gelten dabei die Wohnflächenobergrenzen des II. Wohnbaugesetzes.

Erschließung:

Eine gesicherte Erschließung ist Grundvoraussetzung für jegliche Bebauung. Dazu gehört u.a. sowohl das Vorhandensein und die Sicherung der Zufahrt als auch der Abwasserentsorgung.“

Die Außenbereichssatzung
Quelle: www.bauportal.nrw/bauleitplanung/informationen-zur-bauleitplanung

„Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, es sei denn das Baugesetzbuch sieht bestimmte Nutzungen dort vor (z. B. landwirtschaftliche Betriebe und Windenergieanlagen). Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch durch die Gemeinde bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben leichter zugelassen werden können. Mit der Satzung gehört der Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbereich, auch sind hierdurch Bauvorhaben innerhalb der Satzung nicht entsprechend § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch privilegiert.“


 

» Vorlage 185/2021 2. Erg.
» Anlage Satzungstext
» Anlage Satzungsplan 1
» Anlage Satzungsplan 2
» Anlage Begründung